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   VGH Bayern, 22.01.1999 - 9 ZB 98.3475   

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VGH Bayern, 22.01.1999 - 9 ZB 98.3475 (https://dejure.org/1999,11268)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.01.1999 - 9 ZB 98.3475 (https://dejure.org/1999,11268)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Januar 1999 - 9 ZB 98.3475 (https://dejure.org/1999,11268)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 531
  • NVwZ 2000, 340 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 31.08.2020 - 14 C 19.1910

    Festsetzung des Streitwertes bei Ausübung eines naturschutzrechtlichen

    Es ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass derartige - in Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG explizit vorgesehene - Konstellationen nicht ungewöhnlich, sondern zahlreich sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.1999 - 9 ZB 98.3475 - NJW 2000, 531/532).

    Geklärt ist weiter, dass es angesichts der in Kaufverträgen üblicherweise vereinbarten Gesamtpreise eher die Regel ist, dass der Vorkaufsberechtigte nach Ausübung des Vorkaufsrechts für die beanspruchte Teilfläche einen dem Betrag nach zunächst unbestimmten Teilkaufpreis entsprechend § 467 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG zu entrichten hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.1999 a.a.O. zu § 508 Satz 1 BGB a.F.).

    Schließlich ist geklärt, dass - anders als in dem in Art. 39 Abs. 8 BayNatSchG explizit vorgesehenen (hier nicht vorliegenden) Fall der abweichenden Kaufpreisbestimmung nach Verkehrswert - dieser für die Teilfläche zu leistende verhältnismäßige Kaufpreis nicht durch einseitige hoheitliche Regelung (Verwaltungsakt) bestimmt werden kann, sondern im Wege freihändiger Vereinbarung zwischen Vorkaufsberechtigtem und -verpflichtetem bzw. durch Entscheidung des Zivilgerichts festzulegen ist (BayVGH, B.v. 22.1.1999 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2022 - 1 LB 2/22

    Ermessen; Gesamtpreis; Geschäft der laufenden Verwaltung; Grundstücksteil;

    Angesichts dessen fehlt nicht nur eine gesetzliche Regelung, sondern auch eine sachliche Rechtfertigung für eine Befugnis der vorkaufsberechtigten Gemeinde, anders als ein vertraglich Vorkaufsberechtigter den geschuldeten Teilkaufpreis einseitig festzusetzen (ebenso für die gleichlautende Vorläufervorschrift des § 467 Satz 1 BGB - § 508 Satz 1 BGB a.F. - im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts BayVGH, Beschl. v. 22.1.1999 - 9 ZB 98.3475 -, juris Rn. 4).
  • VG Freiburg, 17.12.2020 - 10 K 2946/20

    Rechtsweg bei Streit um die Höhe des Kaufpreises nach wasserrechtlicher Ausübung

    Der zu zahlende Teilkaufpreis ist daher nicht durch Verwaltungsakt, sondern - ausgehend von dem zwischen den ursprünglichen Kaufvertragsparteien vereinbarten Gesamtkaufpreis - im Wege freihändiger Vereinbarung zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten bzw. durch Entscheidung des Zivilgerichts festzulegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 31.08.2020 - 14 C 19.1910 -, juris Rn. 23, und vom 22.01.1999 - 9 ZB 98.3475 -, juris Rn. 4 = NJW 2000, 531; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. A. 2020, Rn. 4115a Fußn. 643).
  • VG Hamburg, 02.06.2023 - 7 K 3377/21

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts an einer

    In Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 467 Satz 1 BGB (analog) kann daher der verhältnismäßige Teilkaufpreis nur durch eine freie Vereinbarung zwischen Vorkaufsberechtigtem und Vorkaufsverpflichtetem bzw. durch das Zivilgericht festgelegt werden (vgl. Reiff, a.a.O., Rn. 61; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/ders., BNatSchG, § 66 Rn. 181; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2022, a.a.O., zum BauGB-Vorkaufsrecht; VGH München, Beschl. v. 31.8.2020, 14 C 19.1910, juris Rn. 24; Beschl. v. 22.01.1999, 9 ZB 98.3475, juris Rn. 4, jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Landesrechts; VG Freiburg, Beschl. v. 17.12.2020, 10 K 2946/20, juris Rn. 5 zum Landeswassergesetz).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2010 - 1 L 239/08

    Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Der angeführte Beschluss des VGH München (v. 22.01.1999 - 9 ZB 98.3475 -, NuR 1999, 397 f.), in dem "zugunsten der Vorkaufsrechtsausübung entschieden" wurde, bezieht sich nicht in erkennbarer Weise auf einen Fall, in dem das Vorkaufsrecht bezogen auf den Teil eines Grundstücks (nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls "diese Teilfläche"), hinsichtlich dessen dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht zustand (Art. 34 Abs. 1 Satz 2, heute Satz 3, i. V. m. Satz 1 BayNatSchG), nur für eine Teilfläche ausgeübt worden wäre; er ist für den vorliegenden Fall in seiner vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Problematik daher nicht maßgeblich.
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